- Konzernabschluss
- 1. Kennzeichnung: K. ist der ⇡ Jahresabschluss der wirtschaftlichen Einheit ⇡ Konzern, bestehend aus Konzernbilanz, ⇡ Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und ⇡ Konzernanhang (konsolidierter Abschluss). Nach HGB 1985 (⇡ Bilanzrichtlinien-Gesetz) ist die Aufstellung eines K. (einschließlich ⇡ Konzernlagebericht) grundsätzlich vorgeschrieben (1) für Mutterunternehmen im Sinn des HGB, d.h., für inländische Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co., bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter direkt oder indirekt eine natürliche Person ist (vgl. § 264a HGB), gemäß § 290 I HGB (Ausübung von ⇡ einheitlicher Leitung über Konzerntochtergesellschaften) und gemäß § 290 II HGB (Möglichkeiten zur Ausübung von beherrschendem Einfluss, z.B. durch Mehrheitsbeteiligung, sog. Control-Konzept), (2) für inländische Mutterunternehmen im Sinn des Publizitätsgesetzes (⇡ Rechnungslegung).- In den K. sind grundsätzlich inländische und ausländische Konzerntöchter einzubeziehen (⇡ Weltabschluss). Die größenabhängigen Befreiungen (⇡ Größenklassen) und die Befreiungen gemäß §§ 291, 292, 296 HGB sowie das Einbeziehungsverbot gemäß § 295 HGB sind zu beachten. Bei ausländischen sowie inländischen Mutterunternehmen, die nicht unter (1) und (2) fallen, ist ggf. ein Teilkonzernabschluss anstelle eines Gesamtkonzernabschlusses aufzustellen.- K. sind durch Konzernabschlussprüfer (⇡ Abschlussprüfer, ⇡ Wirtschaftsprüfer) zu prüfen und wie der Jahresabschluss von großen Kapitalgesellschaften (⇡ Größenklassen) zu veröffentlichen (⇡ Publizität).- 2. Zweck: Da die wirtschaftliche Einheit Konzern in Bezug auf den K. wie ein rechtlich einheitliches Unternehmen (§ 297 III HGB; Einheitsfiktion) zu behandeln ist, werden durch den K. grundsätzlich die gleichen Ziele verfolgt wie durch den ⇡ Jahresabschluss: Der K. soll im Rahmen der ⇡ Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.- Der K. ist allerdings nicht Basis für die Gewinnverteilung (⇡ Jahresbilanz) und die Besteuerung (⇡ Steuerbilanz), ferner hat der K. keinen Einfluss auf die Stellung der Gläubiger (der einzelnen Konzernunternehmen).- 3. Aufstellung: Aus der Einheitsfiktion ergibt sich, dass der K., der aus der Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Konzernunternehmen zu erstellen ist, ein konsolidierter Abschluss sein muss, d.h., dass die Erfassung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen zu eliminieren ist (⇡ Konsolidierung). Zur Vorbereitung der Konsolidierung sind die in den K. einzubeziehenden Einzelabschlüsse aufzubereiten.- Vgl. auch ⇡ Handelsbilanz II.- Gemäß § 292a HGB kann der K. auch nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt werden. Die Pflicht zur Aufstellung der K. nach den Vorschriften des HGB entfällt dann. Folgende Konsolidierungsmaßnahmen sind erforderlich: a) (1) Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes gegen das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft (⇡ Kapitalkonsolidierung), (2) Aufrechnung von Forderungen und Schulden zwischen den Konzernunternehmen (⇡ Schuldenkonsolidierung), (3) Eliminierung von Gewinnen und Verlusten aus wirtschaftlichen Beziehungen der Konzernunternehmen untereinander, da sie aus der Sicht des Konzerns unrealisierte Ergebnisse (⇡ Zwischenergebniseliminierung) sind, (4) Aufrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus Beziehungen zwischen in den K. einbezogenen Unternehmen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung), (5) Anpassung der latenten Steuern, soweit die konsolidierungsbedingten Ergebnisveränderungen temporärer Natur sind.- b) Das Konsolidierungsverfahren wird beeinflusst von der Intensität der Beherrschungsmöglichkeit zwischen den verbundenen Unternehmen; danach ist zu unterscheiden: (1) Vollkonsolidierung: Unter den Voraussetzungen von § 290 HGB werden Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen, Erträge aus den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen voll in den K. einbezogen.- Vgl. auch ⇡ Vollkonsolidierung. (2) Quotenkonsolidierung: Führt ein Konzernunternehmen gemeinsam mit einem Nichtkonzernunternehmen ein anderes Unternehmen, so dürfen dessen Jahresabschlussposten entsprechend der Beteiligungsquote in den K. einbezogen werden.- Vgl. auch ⇡ Quotenkonsolidierung. (3) Equity-Konsolidierung: Bezieht sich auf die assoziierten Unternehmen; das sind nicht in den K. einbezogene Unternehmen, an denen ein in den K. einbezogenes Unternehmen gemäß § 271 I HGB beteiligt ist und auf deren Geschäftspolitik das Unternehmen maßgeblichen Einfluss ausübt (dies wird vermutet bei einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent). Einzelheiten zum Konsolidierungsverfahren vgl. ⇡ Equity-Methode.- Gesetzliche Regelung der Konsolidierung: §§ 300–312 HGB, allerdings viele Verfahrenswahlrechte (z.B. bei der Kapitalkonsolidierung gemäß § 301 I Nr. 1 oder Nr. 2, § 302 in Bezug auf § 301 HGB) und Ermessensspielräume (z.B. bei der Schuldenkonsolidierung gemäß § 303 II HGB, bei Zwischenergebniseliminierung gemäß § 304 II und III HGB, bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung gemäß § 305 II HGB, ⇡ Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung).- 4. Aussagefähigkeit: Der K. ist eine wesentliche Ergänzung zu den Jahresabschlüssen der Konzernunternehmen, denn er bildet die gesamte wirtschaftliche Einheit ab und beseitigt durch die Konsolidierung der konzerninternen Beziehungen die möglicherweise in den Einzelabschlüssen bestehenden Verfälschungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Diese Berichtigung wird allerdings nur für den K., nicht also für die Einzelabschlüsse vorgenommen.- Die Aussagefähigkeit des K. wird grundsätzlich durch Wahlrechte und Ermessensspielräume eingeschränkt, sofern dies nicht durch entsprechende Berichterstattung im Konzernanhang ausgeglichen wird. Literatursuche zu "Konzernabschluss" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.